Waffenrechtliche Belehrung
WICHTIGE HINWEISE FÜR DEN UMGANG MIT WAFFEN - UNBEDINGT BEACHTEN
Ein Paintballmarkierer unterliegt als "freie Waffe", dem Waffengesetz und ist ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, unter Vorlage eines Personalausweises, frei verkäuflich. Für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bist Du jedoch selbst verantwortlich. Die folgenden Gesetzestexte sind lediglich Auszüge aus dem Waffengesetz, aber für den legalen Umgang mit Deinem Paintballmarkierer unbedingt zu beachten. Bitte beachte zudem die örtlichen und nationalen, gesetzlichen Vorschriften in der aktuell gültigen Fassung und informiere dich über Änderungen.
Waffenrechtliche Belehrung
WaffG § 1 (1): "Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden." Es handelt sich hierbei nicht um ein Spielzeug sondern um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Der Käufer ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Die Waffe darf nicht unberechtigten Personen überlassen werden. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist zwingend notwendig.
Erwerb von Waffen über 7,5 Joule
Der Erwerb und Besitz von Waffen, insbesondere solcher, die ihren Geschossen eine Energie von mehr als 7,5 Joule verleihen ist nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig.
Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen
Druckluft-, Federdruck- und CO ² Waffen unter 7,5 Joule und Gas oder Signalwaffen mit PTB Zeichen können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden.
Umgang mit Waffen unter 7,5 Joule
Auch wenn von Druckluftwaffen die Rede ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für Federdruck- und CO2-Waffen gleichermaßen. Zudem sind insbesondere auch die Besitzer von Farbmarkierungswaffen angesprochen. Erlaubt ist der Erwerb und Besitz durch volljährige Personen, wenn die Waffen das "F" Zeichen, den Kaliber-, und Händlerstempel, bzw. das PTB Zeichen bei Gas-, Signalwaffen, tragen . Jegliche Veränderung der Waffe lässt ihre Zulassung erlöschen.
Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-, Gas oder Signalwaffen mit "F ⁄ PTB" Zeichen ⁄ Stempel
Waffengesetz §12 Abs. 4(1)
Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf es nicht, wer in einer Schießstätte (§27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten und darüber hinaus ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum. Schießen darf man nur mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsernergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach §7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen. Das heißt: Sie dürfen in Schießstätten (z.B. Schützenhaus, Schützenverein etc.) und innerhalb ihres eigenen Besitzes (z.B. Haus, Garten, Grundstück) mit den Waffen schießen. Ebenfalls darf innerhalb des Besitzes anderer (Zustimmung des Eigentümers vorausgesetzt, z.B. Freund, Nachbar etc.) geschossen werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Geschosse (Kugeln, Diabolos, etc.) das Grundstück nicht verlassen. Außerhalb des eigenen Hauses, Garten, Grundstückes etc. darf ohne Genehmigung auf keinen Fall geschossen werden!
Transport von Waffen mit "F" Zeichen
Waffengesetz §12 Abs. 3(2)
... diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem vernünftigen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Das heißt: Sie dürfen die Luftdruckwaffe mit F-Zeichen auf direktem Weg, von einem zum anderen Ort transportieren, z.B. auf dem Weg vom Waffengeschäft nach Hause oder von "Freundin A zu Freundin B" . Die Waffe muss dabei ungeladen, sicher und nicht zugriffsbereit verstaut sein. Sollten Sie gleichzeitig mit der Waffe auch Munition transportieren, müssen beide getrennt voneinander untergebracht sein.
Sichere Aufbewahrung der Waffe
Jeder Waffenbesitzer, also auch der Besitzer von Gas-/Schreckschuss-, Druckluft-, Federdruck-, CO2-Waffen und Hieb- oder Stoßwaffen, muss seine Waffen so verwahren und transportieren, dass sie gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sind (Verschließen der Waffen in der Wohnung in sicheren Behältnissen, kein offenes Liegenlassen in Kraftfahrzeugen, kein unbeaufsichtigtes Ablegen etc.).
Führen einer Waffe
Das Führen einer Waffe ist erlaubnisscheinpflichtig. Eine Waffe führt jemand, der die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Wird jemand beim Führen einer Waffen ohne Erlaubnis angetroffen, dann ist das eine Straftat. Es droht eine Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren und die Einziehung der Waffe. Das Schießen in der Öffentlichkeit ist verboten.
BITTE BEACHTE UNBEDINGT DIE ÖRTLICHEN UND NATIONALEN GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN IN AKTUELL GÜLTIGER FASSUNG
Wir wünschen viel Spaß mit dem neuen Markierer. Beachtet für den Legalen Umgang damit das Waffengesetz und die oben aufgeführten Hinweise.